AGB

Candan Gastronomietechnik GmbH & Co.KG
Elpke 106
33605 Bielefeld
Tel.: 0521 – 96293837

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Sinan Candan

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich unserer AGB

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis und vorbehaltloser Lieferung unsererseits, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Grundsätzlich gilt, dass diese AGB Vertragsbestandteil werden, soweit der Kunde der Firma Candan Gastronomietechnik GmbH & Co.KG auf diese besonders hingewiesen wurde. Dies wird durch die Unterschrift des Kunden entweder auf dem Bestellschein, durch Anklicken eines entsprechenden Kästchens im Internet, durch Gegenzeichnung des Lieferscheines oder Rechnung bestätigt. Die AGB‘s sind in unseren Geschäftsräumen und auf unserer Homepage zugänglich. Die AGB’s der Firma Candan Gastronomietechnik GmbH & Co.KG werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde dieses unter dem Text der ihm vorgelegten AGB‘s, oder unter einem besonderen Hinweis auf diese, mit seiner Unterschrift bestätigt. Die AGB‘s werden in deutscher Sprache verfasst und Vertragsbestandteil. Etwaige Übersetzungs- und Verständnisschwierigkeiten gehen zu Lasten des Kunden / Unternehmers.

2. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer (im Sinne des § 14 BGB).

3. Alle Vereinbarungen, insbesondere die wesentlichen Vereinbarungen zu dem Vertrag (Konkretisierung des Bestellgutes – Ware, Art der Lieferung und ggf. Aufstellung, Preisvereinbarung, Art und Umfang von Nebenleistungen, Termine usw.) zwischen der Firma Candan Gastronomietechnik GmbH & Co.KG und dem Kunden / Unternehmer sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit wenn beide Vertragsparteien dies bestätigen. Vertragssprache ist deutsch. Etwaige Verständnisschwierigkeiten und Sprachschwierigkeiten gehen zu Lasten des Kunden/Unternehmers.

§ 2 Vertragsschluss

1. Angebote der Firma Candan Gastronomietechnik GmbH & Co.KG sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vor-behalten. Ebenso können Angebote, vor deren Annahme, jederzeit widerrufen werden.

2. Die Bestellung eines Kunden gilt als angenommen, wenn die Firma Candan Gastronomietechnik dies innerhalb von 14 Tagen, nach Eingang der Bestellung, schriftlich bestätigt hat. Die Bestätigung kann jedoch auch konkludent, durch die direkte Auslieferung der Ware erfolgen.

3. Die Präsentation von Waren auf der Internetseite der Firma Candan Gastronomietechnik stellt kein verbindliches Angebot an den Kunden dar. Kaufinteressenten müssen die Lieferbarkeit von Waren jeweils gesondert anfragen. Die Firma Candan Gastronomietechnik behält sich vor eine Bestellung anzunehmen und zu bestätigen. Tut sie dies nicht, so kommt auch kein Kaufvertrag zustande.

4. Die Absendung der Bestellung des Kunden stellt daher lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die in der Bestellung enthaltenen Waren zu den mit der Bestellung übermittelten Konditionen dar.

5. Der Kunde ist für die gültige Angabe der Adressdaten und seiner eigenen Firmierung auf seiner Rechnung und seinem Lieferschein verantwortlich, da spätere Änderungen speziell auf der Rechnung nicht möglich sind.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle von der Firma Candan Gastronomietechnik genannten Preise, verstehen sich als Nettopreise, auf welche die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. Dies gilt auch für Nebenleistungen wie Versandgebühren, Verpackung, Transport usw. Auch auf diese wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

2. Die Bezahlung durch den Kunden kann durch Vorkasse, Nachnahme oder in Bar bei der Selbstabholung oder Lieferung erfolgen. Weitergehende Zahlungsmodalitäten, wie Kauf auf Rechnung. Bei Kauf auf Rechnung ist die Ware spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen. Ratenzahlungsvereinbarungen usw., müssen bereits bei der Bestellung zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden. Ist nichts vereinbart, so muss die Ware spätestens bei der Lieferung an den Kunden bezahlt sein oder in Bar bei Anlieferung bezahlt werden.

3. Für im Lager nicht vorhandene Ware, welche noch gesondert bei unseren Lieferanten bestellt werden müssen, leistet der Auftraggeber 50 % der Auftrags- bzw. Rechnungssumme bei Auftragserteilung.

Bei einem Kaufvertragsrücktritt seitens des Kunden behält Candan Gastronomietechnik diese Summe für die Aufwandsregulierung ein.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, im Eigentum der Firma Candan Gastronomietechnik. Deshalb darf die Ware nicht an Dritte weiterveräußert werden, ohne dass die Firma Candan Gastronomietechnik die Erlaubnis dazu erteilt hat. Sollte der Kunde die Ware vor der vollständigen Bezahlung weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt seinen eigenen Kaufpreisanspruch an die Firma Candan Gastronomietechnik ab. Ebenso tritt der Kunde seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten ab, wenn er diesem die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und sein Kunde die Ware nicht bezahlt hat. Die Firma Candan Gastronomietechnik kann dann die Herausgabe der Ware von dem Dritten verlangen, sowie zusätzlich Schadensersatz von dem eigenen Kunden/Unternehmer, oder von dem Dritten.

Während dieses Zeitraums des Eigentumsvorbehalts gilt im Übrigen:

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regel-mäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des eigenen Unternehmenssitzes hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer anderen Pflicht des Käufers / Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Ist die Herausgabe nicht möglich, weil der Kunde die Ware fest eingebaut oder vermischt hat, oder die Ware ist verbraucht oder beschädigt, dann muss der Kunde an die Firma Candan Gastronomietechnik vollen Schadensersatz zahlen, einschließlich entgangenen Gewinn und die Zahlung aller Kosten und Aufwendungen, welche von der Firma unternommen wurden, einschließlich die Kosten der Rechtsverfolgung.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, und in Zahlungsverzug gerät.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware, zumindest solange der Eigentumsvorbehalt besteht, pfleglich zu behandeln. Soweit Wartungs- Reparatur oder und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durch-zuführen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, uns fremde Rechte oder Zugriffe auf die Ware unverzüglich anzuzeigen, etwa im Falle eines Diebstahls, Pfändung, im Falle von Beschädigungen oder Vernichtung der Ware, sowie Versicherungsschäden. Einen Besitzwechsel der Ware, Wechsel des Geschäftsinhabers, sowie den Wechsel des eigenen Unternehmenssitzes hat uns der Kunde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

8. Die Firma Candan Gastronomietechnik ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer anderen Pflicht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

9. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages besondere Umstände eine Preisanpassung rechtfertigen, etwa weil die Ware sich im Einkauf für die Firma Candan Gastronomietechnik signifikant verteuert hat, oder nur unter extrem schlechteren Bedingungen besorgt werden kann. Bei Lieferschwierigkeiten des Herstellers haftet die Firma Candan Gastronomietechnik ausdrücklich nicht. Sie haftet daher auch nicht, wenn die Ware durch Probleme, die in der Sphäre des Herstellers liegen, nicht rechtzeitig geliefert werden kann.

10. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von acht Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein höherer Verzugsschaden bleibt bei entsprechendem Nachweis vorbehalten.

11. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma Candan Gastronomietechnik anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mangelrügen nur in einem Umfang berechtigt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht.

12. Der Besteller ist nur dann berechtigt Zahlungen wegen Mängelrügen zurückzubehalten, wenn die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zu den gelten gemachten Mängeln steht.

§ 5 Lieferzeit, Vorauszahlungen, Haftung

1. Die Firma Candan Gastronomietechnik liefert die Ware so schnell wie möglich und in dem vereinbarten Rahmen. In der Regel ist jedoch ein Lieferzeitpunkt nicht als Fixtermin zu verstehen, denn es können viele Faktoren eintreten, die die Lieferung beeinträchtigen. In der Regel wird daher der Lieferzeitpunkt mit ca. XY KW (Kalenderwoche) oder mit dem Hinweis: „Lieferung schnellstmöglich“ bezeichnet. Sollte abweichend davon ein bestimmtes Datum in der Auftragsbestätigung stehen, z.B. der 14.3.2018, dann ist dies ebenfalls als ca. Lieferzeitpunkt zu verstehen und nicht als FIXtermin.

Ein Fixtermin für die Lieferung gilt generell nur dann als vereinbart, wenn dies in der Auftragsbestätigung der Firma Candan Gastronomietechnik, oder in einem gemeinsam unterschriebenen Vertrag ausdrücklich so bezeichnet wurde, also z.B. Lieferung FIX am 14.03.2018, oder Lieferung spätestens zum 14.03.2018. Auch im letzteren Fall ist die Firma Candan Gastronomietechnik verpflichtet spätestens zum 14.03.2018 die Waren auszuliefern.

2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden vorausbeispielsweise des Eingangs einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Darüber hinaus ist es die Obliegenheit und Pflicht des Kunden die technischen Voraussetzungen zu schaffen um die Waren empfangen und installieren, bzw. in Betrieb nehmen zu können.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Weiterhin geht die Gefahr im Falle eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem er in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit ist die Firma Candan Gastronomietechnik zur Lieferung berechtigt. Sollte der Kunde die Waren nicht annehmen können, so gerät er im Annahmeverzug und ist dadurch verpflichtet der Firma Candan Gastronomietechnik den vollen daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt beispielsweise für die Kosten der Unterbringung der Ware etc.. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 35 % der Auftragssumme plus Umsatzsteuer als Schadensersatz vereinbart. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Produkten und Sonderanfertigungen, die speziell für den Kunden angefertigt werden oder generell keine Lagerartikel sind, ist eine Vorauszahlung in Höhe von 40 % plus Umsatzsteuer zu leisten.

5. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 6 Wochen. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Die Lieferung einer Ware erfolgt frei Bordsteinkante an die Lieferadresse des Kunden. Dieser muss selbst für einen fachgerechten Transport zum endgültigen Standort sorgen. Die Firma Candan Gastronomietechnik übernimmt keine Haftung für eventuelle Hilfeleistungen ihres Personals bei diesem Transport, das bedeutet, dass diese, ggf. freiwillig erfolgte Hilfeleistung unverbindlich ist und die Firma Candan Gastronomietechnik für Fehler und Unaufmerksamkeiten des eigenen Personals nicht haftet. Ebenso sind der Anschluss, die Installation und die Inbetriebnahme von gelieferten Geräten, egal ob neu oder gebraucht, immer Angelegenheit des Kunden. Der Kunde hat dabei die Verantwortung zunächst einmal zu ermitteln, ob die bestellten Geräte an dem angedachten Ort eingesetzt werden können und für die geplante Verwendung geeignet sind. Der Kunde hat auch die Pflicht das erforderliche Fachpersonal zu stellen, oder extern zu beauftragen, um die Geräte einzubauen, anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Selbst wenn also Mitarbeiter der Firma Candan Gastronomietechnik, mit oder ohne Abstimmung mit der Geschäftsleitung, sich entscheiden vor Ort beim Einbau oder Abschluss der Geräte behilflich zu sein, so übernimmt das Risiko dieser Tätigkeit immer der Kunde, denn es ist seine Verantwortlichkeit die Geräte aufzustellen, einzubauen und in Betrieb zu nehmen. Die Firma Candan Gastronomietechnik haftet also in keinem Fall für diese freiwilligen Hilfestellungen, falls sie denn übernommen werden. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt nur, wenn die Firma Candan Gastronomietechnik den Einbau der Geräte, oder anderer Leistungen, ausdrücklich und in einem schriftlichen Vertrag, als gesonderte Leistung übernommen hat, die dann auch gesondert vergütet wird. Nur in diesen Fällen liegt der Anschluss oder Einbau usw. in der Verantwortung der Firma Candan Gastronomietechnik, die sich dann natürlich auch entweder eigenen Fachpersonals bedienen kann, oder die Anschlussaufträge extern vergeben kann.

7. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich i.S.d. § 377 HGB im Beisein des Lieferers zu überprüfen, sich offensichtliche Mängel bescheinigen zu lassen und etwaige Mängel der Candan Gastronomietechnik unverzüglich mitzuteilen. Ist der Mangel nicht sofort erkennbar gewesen, so hat der Kunde die Pflicht den Mangel sofort, d.h. unverzüglich anzuzeigen, wenn er sich später gezeigt hat. Tut er dies nicht, verliert er seine Gewährleistungsrechte.

8. Sonderprodukte und Maßanfertigung

Sollte der Kunde Produkte, die speziell für ihn bestellt, gesondert angefertigt oder extra produziert wurden, vor der Anlieferung stornieren, hat die Candan Gastronomietechnik vor 40% vom Artikelwert zzgl. 19% Mwst. als Stornogebühr einzubehalten. Artikel, die auf Wunsch vom Kunden auf Maß oder speziell für ihn angefertigt wurden, sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen. Der Kunde hat kein Recht auf Änderungs- oder Ersatzansprüche. Auch das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenmaß speziell für ihn angefertigt werden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder Sonderbestellungen darstellen.

§ 6 Ordnungsgemäße Lieferung – Abnahme

Die Ware gilt als vertragsgemäß geliefert, wenn die Firma Candan Gastronomietechnik diese beim Kunden (frei Bordsteinkante) abgestellt hat, der Kunde den Lieferschein unterschreibt und, nach Prüfung der Ware, keine Mängel darin schriftlich festhält. Unterschreibt der Kunde den Lieferschein nicht, dann ist der Lieferer berechtigt die Ware beim Kunden ab oder einzustellen und den Lieferschein selbst zu unterschreiben. Die Ware gilt damit als ordnungsgemäß geliefert. Das weitere Verwendungsrisiko und die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung liegen beim Kunden.

§ 7 Montage nur durch Fachkräfte

1. Es ist unbedingt notwendig, dass unsere Geräte ausschließlich von spezialisierten Fachkräften aufgestellt, montiert und/oder angeschlossen werden. Die aus dieser Montage und/oder Anschlussarbeiten entstehende Rechnung seitens der Fachkraft ist für den Zeitraum des Garantieanspruches aufzubewahren, da diese maßgebend für den Garantieanspruch des Kunden ist.

2. Sollte die Firma Candan Gastronomietechnik ausdrücklich auch die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme der Ware vertraglich übernommen haben, dann ist sie berechtigt diesen „Montageauftrag“ an geeignete Dritte (Subunternehmer) weiterzugeben. Diese haften dann für Ihre Tätigkeit selbst. Die Haftung der Candan Gastronomietechnik für die Tätigkeit der Unterbeauftragten gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen.

3. Auch der Transport der Waren generell bleibt Angelegenheit des Kunden. Zum Transport schwerer Gegenstände sind von dem Kunden beispielsweise Hilfsmittel und Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Ebenso muss der Kunde dafür sorgen, dass die Geräte durch die vorhandenen Türen oder Fenster passen, sowie dort aufgestellt werden können wo sie stehen sollen. Das Aufmaß-Risiko ist immer das Risiko des Kunden. Etwas anderes gilt natürlich, wenn dies in dem Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und die Firma Candan Gastronomietechnik ausdrücklich die Garantie für die Verwendbarkeit übernommen hat. Dies müsste dann jedoch in dem Vertrag ausdrücklich festgehalten sein. Auch hierbei gelten mündliche Ansprachen nicht.

§ 8 Gefahrübergang, Gewährleistung, Garantie

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Es gelten dabei die üblichen gesetzlichen Regelungen mit folgen-der Maßgabe:

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versandkauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hat der Kunde den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen zweiten Versuch.

Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden allerdings nur bei einem erheblichen Mangel zu und nicht bei kleinen Bagatellschäden.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Das gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Für alle anderen Schäden gilt das nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung. Insoweit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

7. Wir übernehmen für die gelieferte Ware eine Haltbarkeitsgarantie für ein Jahr ab Lieferung. Die Garantieleistungen beschränken sich auf die Lieferung von Ersatz-teilen („Ersatzteilgarantie“); etwaige Kosten für Montage, Anfahrt und Arbeitslohn sind vom Kunden zu tragen.

8. Entscheidet sich der Kunde für eine Vollgarantie, so übernehmen wir für die gelieferte Ware für ein Jahr ab Lieferung eine Haltbarkeitsgarantie, die auch etwaige Material-, Lohn,- und Anfahrtskosten beinhaltet. Hierfür verrechnen wir dem Kunden einen Zuschlag von 3% auf die Netto-Kaufsumme zzgl. gesetzlicher MwSt.

9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 9 Haftungsbeschränkung

1. Für Schäden bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Candan Gastronomietechnik nicht.

2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

§ 10 Datenspeicherung und Bonitätsprüfung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen unseres Geschäftsbereichs speichern. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Bielefeld Riegel & Unger KG (Sunderweg 3, 33649 Bielefeld),  zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform Informationen gem.  Art. 14 EU-DSGVO, abrufbar unter dem Link https://www.creditreform.com/eu-dsgvo.html.

§ 11 Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Bielefeld.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt und die der Interessenlage der Parteien gerecht wird.

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Candan Gastronomietechnik ist Partner des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes in OWL.
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